Auswirkungen


Landschaftsbild
Naherholung
Tierwelt
Schallimmissionen
Infraschall
Schattenwurf
Eiswurf
Trinkwassergefährdung
Vermögensverluste durch Windkraftanlagen

Landschaftsbild

Der zunehmende Nutzungsdruck auf die freie Landschaft durch Windenergieanlagen, führt zu einer immer stärkeren Anreicherung mit technischen Elementen und Bauwerken.
Damit verbunden sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion.
Eine besondere Empfindlichkeit gegenüber dem Bau von Windenergieanlagen gibt es vor allem in Landschaftsräumen, die vielfältig strukturiert sind, sich durch große Naturnähe auszeichnen und bisher wenig in ihrer Eigenart durch Vorbelastungen in Form von Nutzungen mit technischen Bauwerken beeinträchtigt sind.


Blick vom Martinsweiher Niederwalgern ins noch intakte Lahntal
Foto von Norbert Kühnberger

Zur Schonung des Landschaftsbildes müssen hier größere und zusammenhängende Räume von der Windenergienutzung freigehalten werden.
Die Sichtbarkeit diese Anlagen ist dementsprechend groß, wenn man die Größenverhältnisse bedenkt. Geplante Anlagenhöhe 242m (Kölner Dom: 157 Meter).


Ansicht Wolfshausen mit den geplanten WEA, vom Martinsweiher aus Niederwalgern
Foto Dr.H.J.Friesen u. Montage Dr. A.Matusch

Wir, die Menschen der angrenzenden Gemeinden sind der Meinung, dass sich das Landschaftsbild der noch weitgehend verschonten Mittelgebirgslandschaft mit ihrer abwechslungsreichen Geländestruktur, durch die geplanten WEA für immer zum Negativen verändern wird.
Die nachfolgenden Bilder zeigen die geplanten Standorte von Windenergieanlagen im Bereich Wolfshausen von verschiedenen Standorten gesehen.


Ansicht mit den geplanten WEA, vom Weinberg Niederweimar
Foto Dr.H.J.Friesen u. Montage Dr. A.Matusch

 

Ansicht mit den geplanten, WEA von Marburg
Foto Dr.H.J.Friesen u. Montage Dr. A.Matusch

Im Gemeindegebiet gibt es bereits eine Bundesschnellstraße A3, die mit ihren Schallschutzwänden das Landschaftsbild schon genug verändert und beeinträchtigt hat.
Unsere Mittelgebirgslandschaft, die zum Teil den Schutzstatus von Naturparken und Landschaftsschutzgebieten wie der Par-Allna hat, ist gegenüber dem Ausbau der Windenergie besonders empfindlich.

Par- Allna, Foto Wikipedia, Von Elop – Eigenes Werk, gestitcht mit AutoStitch (2 Bilder)., CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=40618045

Mit Textauszügen von Markus Grossmann.

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Naherholung

Das Lahntal weist aufgrund seiner besonderen Eigenart des Landschaftsbildes, seiner reichen Ausstattung mit Wald, strukturreich genutzten Flächen und anderen naturnahen Landschaftselementen eine besondere Bedeutung für die Naherholung auf.

Gerade für die den Naherholungswald begrenzenden und direkt anliegenden Gemeinden Argenstein, Ronhausen, Bortshausen, Ebsdorf, Hachborn, Erbenhausen, Hassenhausen, Roth und Wolfshausen wird durch die geplanten 6 Stück Windenergieanlagen ein bisher intaktes und geschlossenes Waldstück zerschnitten und vernichtet.

Für die Menschen der Region ist dieser Naherholungswald ein wichtiger Ort, an dem sie Ruhe finden und Kraft schöpfen können.
Auch der Wohnwert wird entscheidend von Möglichkeiten der Naherholung und der Identifizierung mit der Umgebung mitbestimmt.

Neben den beliebten und teilweise häufig frequentierte Ausflugszielen und den örtlichen Wanderwegen gibt es auch überörtlich bedeutsame Wegeverbindungen.
Die Attraktivität eines Naherholungsgebietes hängt aber neben seiner Erholungs-eignung auch vom Fernhalten störender Konfliktnutzungen ab.

Wälder und naturnahe Freiräume an Siedlungsrändern müssen für die wohnungs-nahe Erholung gesichert werden.

Durch die Errichtung von Windenergieanlagen verliert dieser Wald seine Funktion als Naherholungsgebiet.

Gerade weil die Anwohner von Wolfshausen durch die Schnellstraße schon so stark belastet sind, Schall und Abgase, sollte jede weitere Beeinträchtigung der Lebensqualität durch Maßnahmen, deren Nutzen an diesem Standort zweifelhaft ist, vermieden werden.

Das landschaftliche Potenzial und die Erholungseignung der Kulturlandschaft ist ein besonderer Faktor der Attraktivität und auch im Sinne der Daseinsvorsorge zu sichern.

Solche Flächen sollen als Grundsatz der Regionalplanung für die Allgemeinheit erhalten, entwickelt und vor Beeinträchtigungen geschützt werden.

Die Zugänglichkeit der Naherholungsgebiete muss für Erholungssuchende gewährleistet bleiben. Die Erholung der Allgemeinheit, insbesondere die landschaftsgebundene Erholung, soll Vorrang gegenüber anderen Formen der Nutzung haben.

Mit Textauszügen von Markus Grossmann.

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Tierwelt

Bereits in der Bauphase (Rodungsmaßnahmen, Ausbau und Nutzung von Zufahrtswegen) aber auch im späteren Betrieb sowie durch Wartungszyklen und Reparaturmaßnahmen ergeben sich negative Beeinträchtigungen für die Tierwelt.

Bei einigen Arten entsteht ein ausgeprägtes Meideverhalten, welches durch optische Einflüsse (Rotorbewegung, Schattenwurf, Positionslichter), akustische Einflüsse (Rauschen, Schallemmission) und turbulenzbedingte Faktoren (Luftverwirbelungen, Nachlaufströmung) ausgelöst wird.
Weitere Störpotentiale können zusätzlich aus infrastrukturellen Erschließungsmaßnahmen resultieren.
Für waldbewohnende Tierarten können Lebensräume deshalb entwertet werden oder verloren gehen. Den Tieren ist die Möglichkeit auszuweichen durch die dichte Besiedelung  nicht gegeben.
Für Vogel- und Fledermausarten, für die sich kein Meideverhalten einstellt und die sich regelmäßig im Gefahrenbereich der Rotoren aufhalten, stellen Windenergie-anlagen ein zusätzliches Gefährdungspotenzial dar. Sie sind einem direkten Kollisionsrisiko ausgesetzt. Einige Vogelarten sind als häufige Schlagopfer von Windenergieanlagen bekannt.
Dazu gehören Großvögel wie der Rotmilan, der Mäusebussard aber auch der Schwarzstorch und der Uhu.

Foto, Dr. Margret Bunzel-Drüke

Für den Rotmilan trägt Deutschland eine große Verantwortung, da 52 Prozent des weltweiten Bestandes in Deutschland brüten. Da diese seltenen Greifvögel offenbar die Umgebung von Windenergieanlagen gezielt zur Nahrungssuche aufsuchen, kann es zu Kollisionen kommen, wenn die Tiere im letzten Abschnitt der Jagd konzentriert die Beute verfolgen und dabei die Wahrnehmung der Umgebung sinkt.
Für Zugvögel kann durch die Konzentration von Windparks an Engstellen von Flugrouten auch eine Barrierewirkung entstehen.
Für die direkt über diesem Waldstück durchziehenden Kranich und andere Großvögel können durch in der Flugbahn befindliche Windenergieanlagen deshalb Störungen des Zugablaufs auftreten.

Foto, Rena Christa Niethammer 06.02.15

Hochfliegende und im freien Luftraum jagende Fledermausarten wie der Abendsegler, die Zweifarbfledermaus, die Rauhautfledermaus und die Zwergfledermaus kollidieren häufig mit Windenergieanlagen. Bisher sind 19 der insgesamt 24 heimischen Arten als Schlagopfer an Windenergieanlagen dokumentiert worden.

Das Kollisionsrisiko ergibt sich durch den sich drehenden Rotor und durch die Verwirbelungen im Nahbereich der Rotorblätter. Neben der Verletzung durch direkten Schlag werden die Tiere teilweise schon getötet, wenn sie nur in die Nähe der Rotoren gelangen, weil der Unterdruck ihre Lungenbläschen platzen lässt.
Fledermäuse sind sehr langlebige Säugetiere mit einer sehr geringen Reproduktionsrate von nur ein bis zwei Jungen pro Jahr, so dass sich Individuenverluste sehr viel schneller auf die Überlebensfähigkeit der Populationen im Aufstellungsbereich auswirken können.

Im aktuellen Landesentwicklungsplans heißt es:
Die Bedürfnisse der gegenüber der Windenergienutzung empfindlichen Vogel- und Fledermausarten sind bei der Festlegung der „Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie“ besonders zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot zu entsprechen, in dem vorrangig die Bereiche mit vergleichsweise geringem Konfliktpotenzial für die Auswahl und Festlegung als Vorranggebiete geprüft werden.

Auch das Bundesamt für Naturschutz nimmt in seinem Positionspapier vom Juli 2011 zum Thema Windkraft im Wald Stellung und weist darauf hin, dass noch ein erheblicher Forschungsbedarf besteht und im Rahmen von Auswirkungsprognosen besondere Sorgfalt geboten ist. Im Zweifel müsse von Worst-Case-Annahmen ausgegangen werden.

Mit Textauszügen von Markus Grossmann.

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Schallimmissionen = Lärm durch Windkraftanlagen

Der beim Betrieb einer Windkraftanlage verursachte Schallpegel wird im Rahmen einer Typenprüfung für den jeweiligen Anlagentyp ermittelt und liegt im Allgemeinen zwischen 98 und 109 dB (A).

Diese Werte beziehen sich auf die Summe der Schallenergie im Bereich der Rotormitte und werden bei etwa 95 Prozent der Nennleistung erreicht.

Welche Schalldruckpegel konkret im Umfeld von Windenergieanlagen auftreten, ist vom Anlagentyp, der Anzahl der Anlagen, der Windgeschwindigkeit und der Lage zum Ort abhängig.

Für die in Wolfshausen, weltweit die größten Anlagen an Land, geplanten Anlagen gibt es derzeit noch keine konkreten Anlagendaten.

Die Lautstärke einer Windkraftanlage nimmt mit der Entfernung zum Immissionsort ab, wobei der Schall je nach Geländebeschaffenheit und Windrichtung unterschiedlich weit getragen wird.

Bezüglich der Geräuschentwicklung verlangt das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der TA Lärm, dass bestimmte Schalldruckpegel nicht überschritten werden dürfen. So darf die von einer technischen Anlage verursachte Schallimmission in allgemeinen Wohngebieten tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) nicht überschreiten.

Der Schalldruckpegel von 40 dB (A) entspricht in etwa der Lautstärke von leiser Radiomusik. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Lärmbelastung durch Windenergieanlagen unterhalb des Grenzwertes zulässig ist.

Physikalische Grundlagen

Physikalisch gesehen bezeichnet Schall Druckschwankungen, die sich über die Luft als Welle in alle Richtungen um eine Schallquelle ausbreiten. Die Beschreibung der Schallwellen erfolgt durch die maximale Auslenkung (Amplitude) und die Häufigkeit (Frequenz) der Schwingungen. Die Frequenz ist als Anzahl der Schwingungen pro Sekunde definiert und hat die Maßeinheit Hertz (Hz), wobei 1 Hertz einer Schwingung pro Sekunde entspricht. Für die Wahrnehmung von Geräuschen ist neben der Frequenz, mit der die Tonhöhe beschrieben wird, auch die Amplitude (Lautstärke) von Bedeutung. Die Lautstärke wird durch den Schalldruckpegel als Maß der Druckschwankungen der Schallwellen beschrieben. Der Schalldruckpegel hat die logarithmische Maßeinheit Dezibel (dB). Bei Bezug auf die frequenzabhängige Empfindlichkeit des menschlichen Ohrs erfolgt die sog. A-Bewertung unter Verwendung der Maßeinheit dB(A). Das menschliche Gehör kann Schallwellen als Geräusch wahrnehmen, wenn diese im Hörbereich liegen. Der Hörbereich des Menschen umfasst etwa einen Frequenzbereich von 20 – 20.000 Hz. Schallwellen außerhalb des menschlichen Hörbereichs werden im Bereich tiefer Frequenzen (< 16 Hz) als Infraschall und im Bereich hoher Frequenzen (> 16.000 Hz) als Ultraschall bezeichnet. In Bezug auf den Schalldruckpegel (Lautstärke) wird der Hörbereich nach unten durch die „Hörschwelle“ und nach oben durch die „Unbehaglichkeitsschwelle“ (bzw. darüber hinausgehend die Schmerzgrenze) begrenzt. Siehe Abb.1.

Abb. 1: Hörbereich des Menschen (Quelle: [DNR (2010)])

Eine Besonderheit bei der Bewertung von Geräuschen ist die Verwendung der logarith-mischen Maßeinheit Dezibel.
Der Hörbereich des Menschen lässt sich ebenfalls als ein Spektrum der Schalldrucke mit der Maßeinheit Pascal (Pa) beschreiben.
Bewährt hat sich jedoch in der Praxis die Verwendung der linearen Lautstärkeskala in der Maßeinheit Dezibel.
Diese Skala beginnt mit dem Schallpegelwert 0 dB. Am oberen Ende der Skala liegt die Schmerzgrenze beim Schallpegelwert 140 dB, der Schalldruck beträgt dann 200 Pa.
Bei der Verwendung logarithmischer Maßeinheiten ist vor allem zu beachten, dass die Dezibel-Angaben verschiedener Schallquellen nicht wie gewohnt arithmetisch addiert oder subtrahiert werden können. Das folgende Beispiel soll dies veranschaulichen.

Beispiel:
Der Schallpegel einer Schallquelle von 45 dB(A) führt bei Auftreten einer zweiten gleichlauten Schallquelle zu einem Summenpegel von 48 dB(A). Kommt eine weitere gleiche Schallquelle hinzu, ergibt sich für alle drei Schallquellen (mit je 45 dB(A)) ein Summenpegel von insgesamt 49,8 dB(A).

Eine Zunahme um 10 dB(A) bedeutet, dass das menschliche Ohr die Lautstärke doppelt so laut empfindet.

Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm)

 Die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) wurde als Sechste Allgemeine Verwaltungsvor-schrift zum BImSchG erlassen. Die TA Lärm gilt folglich auch für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, da diese genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BimSchG sind.

Die Bestimmungen der TA Lärm sind maßgeblich für die Ermittlung und Beurteilung der Geräusche von Windenergieanlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

In der TA Lärm sind die für die Genehmigung von Windenergieanlagen einzuhaltenden Immissionsrichtwerte festgelegt. Die Vorschriften zur Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose und durch Messung werden im Anhang der TA Lärm dargestellt.

Die TA Lärm beurteilt Geräuschimmissionen auf Basis physikalisch objektiv beschreibbarer Wirkungen und Messungen am Immissionsort. Es ist darauf hinzuweisen, dass die von einzelnen Personen tatsächlich empfundene Belästigung durch Geräusche von vielschichtigen subjektiven Einflüssen (z.B. individuelle Empfindlichkeit, Einstellung zur Geräuschursache) bestimmt wird, die physikalisch nicht zu erfassen sind.

Gemäß BImSchG ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche eine Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Dies wird nach den Bestimmungen der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort folgende Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden  nicht überschreitet:

tags nachts
Industriegebiete 70 dB(A) 70 dB(A)
Gewerbegebiete 65 dB(A) 50 dB(A)
Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete 60 dB(A) 45 dB(A)
Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete 55 dB(A) 40 dB(A)
Reine Wohngebiete 50 dB(A) 35 dB(A)
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 dB(A) 35 dB(A)

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm ist im Genehmigungsverfahren durch Vorlage einer Immissionsprognose (Schallgutachten) nachzuweisen.
Neben den Geräuschen der Windenergieanlagen ist dabei auch die Vorbelastung am geplanten Standort zu berücksichtigen, d.h. die Geräusche anderer bereits bestehender gewerblicher und industrieller Quellen.
Verkehrsgeräusche werden getrennt betrachtet.
Die Genehmigung von Windenergieanlagen erfolgt zudem verbreitet mit der Auflage, nach der Inbetriebnahme der Anlagen die Geräuschimmission an maßgeblichen Immissionsorten messtechnisch zu ermitteln.

©Bernd Neddermann, Deutsches Windenergie-Institut (DEWI)
Mit Textauszügen von Markus Grossmann

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Infraschall – Belastung durch Windkraftanlagen !?

Das Thema gesundheitliche Schädigung durch Infraschall bzw. tieffrequenten Schall wird gegensätzlich diskutiert:

Einerseits gibt es die Aussage „keine gesundheitsschädigende Wirkung“ von Windkraftbetreibern sowie Behörden und andererseits die Einschätzung von Medizinern, die unter der Bezeichnung „Wind Turbinen Syndrom“ über Erkrankungen von Menschen berichten, die in der Nähe moderner Windparks leben.

Bilden Sie sich selbst Ihr Urteil, auch wenn es etwas Mühe und Zeit erfordert und recherchieren Sie auch selber im Internet (z.B.):

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Hessen: Faktenpapier Infraschall (Kurzfassung; externer Link)

Robert Koch Institut: Infraschall und tieffrequenter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz (über die Google Suche zu finden).

Dr. med. Thomas Carl Stiller: Infraschall – der Bumerang der Energiewende (externer Link).

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Schattenwurf

Durch eine Windkraftanlage entsteht wie bei allen Gegenständen ein Schattenwurf, dessen Länge von der Höhe der Anlage, dem Stand der Sonne, der geographischen Position und der Jahreszeit abhängig ist.
Besonders in den Morgen- und Abendstunden kann der Schatten moderner Anlagen durch die tiefstehende Sonne selbst Bereiche in sehr großer Entfernung erreichen. Begünstigt wird dieser Effekt, wenn Windenergieanlagen auf einer Anhöhe errichtet werden.


Grafik Bayerisches Landesamt für Umwelt

  1. Morgens nach dem Sonnenaufgang und abends vor Sonnenuntergang steht die Sonne flach über dem Horizont und wirft bei großen Windkraftanlagen (hier 200 m Höhe) einen langen Schatten bis ca.1.400 m Entfernung. Der Schatten wird mit zunehmendem Abstand von der Windkraftanlage schwächer.
  2. Im Laufe des Vormittags steigt die Sonne immer höher und der Schatten wird immer kürzer. Im Laufe des Nachmittags sinkt die Sonne wieder ab und der Schatten wird wieder länger. Bei einem Höhenwinkel der Sonne von 14 ° hat der Schatten eine Länge von ca. 800 m.
  3. Ihren Höchststand erreicht die Sonne etwa am 21. Juni mit ca. 65 °. Der Schatten ist jetzt lediglich maximal 95 m lang.

Besonders störend empfunden wird vor Allem der Schlagschatten, der durch die Drehbewegung des Rotors entsteht. Dieser periodische Schattenwurf entsteht, wenn die Sonne hinter dem sich drehenden Rotor steht. Dadurch wird ein verschieden schneller Wechsel von Licht und Schatten erzeugt, dessen irritierender Effekt in allen Bereichen, die der Windkraftanlage zugewandt sind wahrgenommen werden kann.

Schattenwurf einer Windkraftanlage (Quelle: WEA Schattenwurfhinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz 2002)

 

Ab einem Abstand von ca. 1.300 m zum Windrad geht man jedoch davon aus, dass der Schatten zunehmend kontrastärmer und somit weniger sichtbar wird.
Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz darf der Schattenwurf durch Windkraftanlagen auf bestehende Wohnhäuser jeweils nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag betragen.

Kritisch zu sehen ist, dass der voraussichtliche Regelabstand von Windenergieanlagen zu Siedlungsflächen von 1.000 m nicht die Höhe der Anlagen berücksichtigt und es zudem keine Begrenzung der Bauhöhe gibt.

Einen an die Anlagenhöhe angepassten, dynamischen Mindestabstand halten wir in Anbetracht immer größerer Windkraftanlagen und der in Wolfshausen geplanten Anlagen von fasst 250m für erforderlich.

Mit Textauszügen von Markus Grossmann.

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Eiswurf

Die Drehbewegung der Rotorblätter von Windenergieanlagen führt bei entsprechender Witterung mit Temperaturen um den Gefrierpunkt oder darunter zu einer schnelleren Abkühlung an den Flügeln, zum Gefrieren der Nässe (Kondenswasser, Nebel, Regen) und zur verstärkten Eisbildung.
Es besteht die Gefahr, dass sich Eisstücke lösen und die Umgebung der Windkraftanlagen gefährden (Eiswurf). Aufgrund der Drehbewegung der Flügel können Eisstücke in einem größeren Radius um die Anlage geschleudert werden. In gefährdeten Lagen müssen Windenergieanlagen zur Vermeidung von Eiswurf mit Eiserkennungs- und Eisabschaltsys-temen ausgestattet werden, die in Gefahrensituationen die Anlage automatisch abschalten.
Bildnachweis: N.o.W.! Naturpark ohne Windräder in Neu-Anspach

Obwohl moderne Anlagen mit diesen automatischen Abschaltanlagen ausgestattet sind, ist die Gefahr des Eiswurfs nicht generell zu verhindern. Zum einen wird immer wieder berichtet, dass es zu Ausfällen dieser Technik kommt, was Pressemeldungen über Eiswurf in einem Radius bis über 400 m erklärt.
Aber auch bei abgeschalteten Anlagen ist der Bereich um den Turm und unter den Rotorblättern gefährdet, wobei die Ablenkung durch den Wind beachtet werden muss.
Vor allem kurz vor der automatischen Abschaltung und insbesondere beim Wiederanfahren der Anlage nach einer Abschaltung ist die Eiswurfgefahr besonders groß.
Die Gefahr des Eiswurfs liegt in Sach- und Personenschäden; das Risiko schwerwiegender Verletzungen ist nicht ausgeschlossen. Warntafeln im Umfeld der Anlagen machen auf dieses Risiko aufmerksam.
Trotz der technischen Möglichkeiten automatischer Abschaltsysteme dürfen daher Windkraftanlagen aufgrund der verbleibenden Gefährdung nicht in Bereichen errichtet werden, die von Menschen und/oder durch Tierhaltung genutzt werden.
Der Gefahr des Eiswurfs muss u.a. durch entsprechende Abstände der Standorte der Windkraftanlagen zu Wohnhäusern, zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie zu Rad- und Wanderwegen, Waldwegen, Parkplätzen und Straßen begegnet werden.
Faktisch sind alle Bereiche betroffen, die von Personen – seien es Land- oder Forstwirte, Spaziergänger, Wanderer, Skiläufer, Radfahrer – aufgesucht werden.

Mit Textauszügen von Markus Grossmann.

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Trinkwassergefährdung

Für die Errichtung von Windenergieanlagen und den Zufahrtswegebau werden Flächen gerodet und planiert. Oftmals werden die Flächen durch Austausch von Bodenmaterial „verbessert“. Dabei werden die für die Qualität des Grund- und Trinkwassers bedeutenden quartären Deckschichten mit den darin entwickelten Böden (Filter- und Pufferwirkung) weiträumig zerstört, was eine potentielle Beeinträchtigung des Trinkwassers bedeutet.


Da sowohl während des Baus als auch im späteren Betrieb wassergefährdende Stoffe verwendet werden (Getriebe- und Hydrauliköle, Batteriesäure, Sprühöle und –fette, Lösungsmittel) ist es zudem nicht auszuschließen, dass Schadstoffe in untere Erdschichten eindringen. Zusätzlich können Gefahrstoffe durch technische Defekte oder menschliche Fehler austreten und zu einem Umweltschaden führen.
Die bisher im Vorranggebiet vom Projektierer genannten Standorte für Windenergieanlagen liegen zwei nahe an einem  Wasserschutzgebiet bei Ronhausen.

Wasserschutzgebiete werden zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung ausgewiesen. Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ist traditionell ein Eckpfeiler des vorbeugenden flächenhaften Grundwasserschutzes zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversor-gung in Hessen.

Wasserschutzgebiete werden in Schutzzonen unterteilt:

Zone I (Fassungsbereich): Sie schützt den eigentlichen Brunnen im Nahbereich. Das Betreten und die weitere Nutzung dieses Bereiches sind untersagt.

Zone II (Engeres Schutzgebiet): Diese Zone wird gemäß der theoretischen Zufließzeit zum Brunnen (in der Regel 50 Tage) definiert. Es gelten besondere Nutzungsbeschränkungen, beispielsweise für die Bebauung und die Landwirtschaft.

Zone III (Weitere Schutzzone): Sie wird, wenn irgend möglich, bis zur Grenze des Einzugsgebietes der Fassung ausgedehnt und erfasst damit das gesamte, der Fassung zufließende Grundwasser“.

Bisher wurden für die Errichtung von Windkraftanlagen lediglich Wasserschutzgebiete der Zonen I und II ausgeschlossen, obwohl die Eingriffe auch eine potentielle Beeinträchtigung des Trinkwassers innerhalb und außerhalb der Schutzzone III darstellen.
Die sicherste Gewinnung von Grundwasser erfolgt nach Stengel- Rutkowski (2012) immer noch aus unbesiedelten bewaldeten Flächen, wie zum Beispiel den Lahnbergen.
Die Wasserschutzzonen I-III garantieren nicht, dass kein Grundwasserzustrom von außerhalb der Schutzzonen erfolgt.
Aufgrund nicht bekannter Grundwasserbewegungen zum Beispiel infolge von Deformationen nach seismischen Ereignissen ist ein solcher Zustrom von Grundwasser nicht auszuschließen. Daher ist die Aussage zur Wasserschutzzone III: „Sie wird, wenn irgend möglich, bis zur Grenze des Einzugsgebietes der Fassung ausgedehnt und erfasst damit das gesamte, der Fassung zufließende Grundwasser“ reine Theorie.

Der Wald braucht intakte Strukturen, um Wasserhaushalt und Trinkwasserspeicherung zu sichern.

Mit Textauszügen von Markus Grossmann.

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Vermögensverluste durch Windkraftanlagen

Die Rundschau / Südwestpresse vom 6.12.2011

 „Wertminderung nicht nur bei Verkauf“

Ein Forschungsprojekt der Universität Frankfurt am Main, durchgeführt von Prof. Dr. Jürgen Hasse, kommt zu dem Schluss, dass Windkraftanlagen in der Nähe von Wohngebieten die Lebensqualität der Anwohner nachhaltig verändern.

SWP | 06.12.2012

„Als Folge der Beeinträchtigung der Lebensqualität sinkt der Verkehrswert der Immobilien signifikant.

Immobilienmakler bestätigten im Rahmen der Studie Wertverluste bei Immobilien in Höhe von durchschnittlich 20 bis 30 Prozent durch die Errichtung von Windkraft-anlagen mit Einfluss auf Wohngebiete. Im Einzelfall droht gar die völlige Unverkäuflichkeit.

Wertmindernde Gründe für die Immobilien sind: Geräuschimmissionen, Infraschall, der möglicherweise für Zunahme von Herz-Kreislauferkrankungen bei Menschen, die in der Nähe von Windkraftanlagen leben, verantwortlich ist, Schattenwurf, Unruhe durch die drehenden Rotoren sowie die Verschandelung der Landschaft und der unwiederbringliche Verlust des Erholungswertes der Natur.

Da der Markt den Preis bestimmt, sind theoretische Diskussionen darüber, ob der Gebäudewert objektiv durch die Nähe zu Windkraftanlagen nicht an Wert verliert, sondern nur subjektiv, für einen Häuslebauer, dessen Lebenswerk von heute auf morgen einen großen Teil seines Wertes verliert, nicht hilfreich. Zumal Banken den Beleihungswert von Immobilien herabsetzen, wenn sie im Einflussbereich von Windkraftanlagen stehen.
Die Wertminderung wirkt sich somit nicht nur bei einem Verkauf aus.
Das Bewertungsgesetz berücksichtigt derartige Beeinträchtigungen als so genannte „wertmindernde Umstände“ durch Abschläge von bis zu 30 Prozent auf den Grundstückswert.
Höhere Wertminderungen werden bereits durch die Verminderung der erzielbaren Jahresmiete berücksichtigt.“

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